Informationen zu Lizenzen
Die heruntergeladene Notendatei berechtigt lediglich zur Herstellung von Ausdrucken bzw. Kopien im lizenzierten Umfang. Werden mehr Notenblätter benötigt, ist ein neuer Download (eine neue Lizenz) erforderlich.
Sollen die Noten für den gemeinsamen Gesang in der Gemeinde vervielfältigt werden, kann dies dann ohne eine weitere Lizenzierung erfolgen, wenn die Gemeinde einen Pauschalvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition oder er CCLI abgeschlossen hat bzw. unter ein bestehendes Pauschalabkommen fällt.
Ausführlichere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Rechte ABC:
1. Allgemeines zum Urheberrechtsschutz
2. Noten für Chor, Solisten und Instrumentalisten
3. Liedkopien für den Gemeindegesang
4. Kopien für den Schulunterricht, Seminare und Fortbildungen
1. Allgemeines zum Urheberrechtsschutz
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich nach dem Urheberrechtsgesetz gegen unerlaubte Nutzung geschützt. Die Schutzfrist besteht bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Bearbeitungen eines Werkes fallen - sofern sie originelle, persönliche geistige Neuschöpfungen sind - auch unter den Urheberrechtsschutz. Die Genehmigung zur Bearbeitung (z.B. Arrangement eines Musikwerkes, Übersetzung) muss beim Rechtsinhaber eingeholt werden.
Grundsätzlich gilt:
- keine Vervielfältigung/Nutzung ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Verlagsvertretung.
- keine Vervielfältigung ohne Angabe des Rechtsinhabers und der Quelle.
Eine Ausnahme bilden Tonträgerkopien für den privaten Gebrauch laut § 53 Absatz 1 UrhG (siehe auch Punkt 5 Tonträgervervielfältigungen). Die Regelungen für Abzüge/Reproduktionen von graphischen Werken (Druckerzeugnissen) sind strenger. Ausnahmen wurden vom Gesetzgeber so eingeschränkt, dass sie so gut wie nie geltend gemacht werden können (§ 53 Absatz 4 UrhG).
Wer gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, schädigt Autoren sowie Verlage und macht sich strafbar.
2. Noten für Chor, Solisten und Instrumentalisten
Notenmaterial für Chor, Solisten und Instrumentalisten können Sie als autorisierte Sonderdrucke beim Verlag bestellen.
Folgende Angaben benötigen wir von Ihnen, um Ihre Bestellungen bearbeiten zu können:
- Liedtitel,
- Text-, Melodie- und Satzautor,
- Originaltitel (falls es sich um einen ausländischen Titel handelt).
Bitte beachten Sie: Wir können nur Notenmaterial für Titel liefern, von denen die Rechte bei uns liegen. Der Rechtsvermerk ("Copyright"-Vermerk) gibt Auskunft über den Rechtsinhaber, an den Sie Ihre Anfrage richten können.
3. Liedkopien für den Gemeindegesang
"Wo man singt, da lass dich ruhig nieder..."
Das Singen und der Lobpreis sind seit jeher ein wichtiger Bestandteil eines jeden Gottesdienstes und oft kommen dabei Fotokopien und technische Hilfsmittel wie Overheadprojektor oder Beamer zum Einsatz. Um eine Beteiligung der Autoren und Komponisten an der Nutzung ihrer Werke zu gewährleisten, wurden Sondervereinbarungen zwischen den Kirchen und der Verwertungsgesellschaft Musikedition bzw. der CCLI Deutschland Lizenzagentur getroffen, die die Lizenzierung im Auftrag verschiedener Verlage und Urheber wahrnehmen.
a) Evangelische Landeskirche
Die Evangelischen Kirche in Deutschland hat einen Pauschalvertrag mit der VG Musikedition abgeschlossen, der es den Gemeinden ermöglicht, Fotokopien für den Gemeindegesang (gemeinsamer Gesang der Gesamtgemeinde) im Gottesdienst und in anderen Gemeindeveranstaltungen anzufertigen, soweit die betroffenen Lieder von der VG Musikedition werden. Ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages ist die Herstellung von Overheadfolien sowie die Sichtbarmachung der von der VG Musikedition vertretenen Lieder mittels Beamer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Liedtext-Datenbank der VG Musikedition gegen ein geringes jährliches Entgelt zu nutzen. Die Erstellung von Notenkopien zum Zwecke des Liedvortrags (Kopien für Chöre, Orchester etc.) sind durch diesen Vertrag nicht abgedeckt und müssen beim Copyrightinhaber des jeweiligen Liedes direkt angefragt werden.
b) Katholische Kirche
Der Verband der Diözesen Deutschlands hat ebenfalls einen Pauschalvertrag mit der VG Musikedition abgeschlossen. Dieser erlaubt es katholischen Gemeinden, Fotokopien von Liedern, die von der VG Musikedition vertreten werden, für den Gemeindegesang (gemeinsamer Gesang der Gesamtgemeinde) im Gottesdienst und in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (Taufen, Andachten etc.) anzufertigen, nicht aber für sonstige Veranstaltungen der Gemeinde. Durch diesen Vertrag ebenfalls nicht abgedeckt ist die Herstellung von Overheadfolien sowie die Sichtbarmachung mittels Beamer. Hierzu ist eine gesonderte Genehmigung bei der VG Musikedition oder bei der CCLI einzuholen. Die Erstellung von Notenkopien zum Zwecke des Liedvortrags (Kopien für Chöre, Orchester etc.) sind durch diesen Vertrag nicht abgedeckt und müssen beim Copyrightinhaber des jeweiligen Liedes direkt angefragt werden.
c) Freikirchen
Während die meisten freikirchlichen Gemeinden bzw. deren Dachverbände Lizenzverträge mit der CCLI abgeschlossen haben, arbeiten andere mit der VG Musikedition zusammen. Die Verträge beider Anbieter gestatten die Erstellung sowohl von Fotokopien als auch von Folien für sämtliche gemeindliche Veranstaltungen. Außerdem wird das Recht eingeräumt, Lieder zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Powerpoint) einzubringen. Die Erstellung von Notenkopien zum Zwecke des Liedvortrags (Kopien für Chöre, Orchester etc.) sind durch diese Verträge nicht abgedeckt und müssen beim Copyrightinhaber des jeweiligen Liedes direkt angefragt werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeleitung oder direkt bei der VG Musikedition bzw. der CCLI Deutschland Lizenzagentur, ob mit Ihrer Ortsgemeinde oder mit dem Dachverband Ihrer Freikirche ein solches Pauschalabkommen besteht und schließen Sie ggf. einen entsprechenden Vertrag ab!
WICHTIG: Da weder die VG Musikedition noch die CCLI Deutschland sämtliche Verlage vertritt, bitten wir Sie, den für das in Ihrer Gemeinde verwendete Repertoire geeigneten Vertragspartner auszuwählen und ggf. einen zusätzlichen Vertrag mit dem anderen Anbieter abzuschließen, um die größtmögliche Repertoireabdeckung zu erreichen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die VG Musikedition bzw. die CCLI Deutschland gerne zur Verfügung:
- VG Musikedition, Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel, Telefon (05 61) 10 96 56-0, Fax (05 61) 10 96 56-20, Internet: www.vg-musikedition.de, E-Mail: info@vg-musikedition.de
- CCLI Lizenzagentur GmbH, Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen, Telefon (06202) 27 33 001, Internet: www.ccli.de, E-Mail: eu@ccli.com
4. Kopien für den Schulunterricht, Seminare und Fortbildungen
Kopien dürfen nach §53 Absatz 3 UrhG bei folgenden Veranstaltungen in Klassenstärke erstellt werden; dies gilt jedoch nicht für Werke der Musik
- im Schulunterricht,
- für Prüfungen an staatlichen, allg. Schulen.
Hier besteht auch ein Gesamtvertrag zwischen den staatlichen Schulen und der VG-Musikedition, der das Kopieren in Klassenstärke erlaubt.
5. Tonträgervervielfältigungen
Nach der aktuellen Rechtslage ist es erlaubt, von nicht kopiergeschützten Tonträgern einzelne Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch herzustellen (§ 53 Abs. 1 UrhG). Zum "privaten Gebrauch" zählt neben einer für eigene Zwecke hergestellten Sicherungskopie nach herrschender Ansicht auch noch die nicht-kommerzielle Weitergabe an Personen aus dem engsten Verwandtschafts- und Freundeskreis. Voraussetzung dafür ist jedoch eine sehr enge persönliche Beziehung; eine gewöhnliche Bekanntschaft reicht nicht aus. Von "einzelnen Vervielfältigungsstücken" kann man in der Regel bei bis zu drei Exemplaren ausgehen. Die Vervielfältigung kopiergeschützter Tonträger ist grundsätzlich verboten.
Die Leer-Kassetten, CD-Rohlinge und Abspielgeräte sind zwar mit einem Betrag für die Urheberrechte belegt, die an die Urheber/Rechtsinhaber weiter verteilt werden. Die Höhe dieser Abgaben ist jedoch völlig unzureichend, so dass den Autoren und Verlagen durch die private Vervielfältigung großer Schaden in Form von Umsatzeinbußen entsteht.
Die Anteile, die die Verlage und Urheber aus der oben genannten Leer-Tonträger-Abgabe erhalten, kompensieren diese Umsatzverluste nicht, zumal bei der pauschalen Verteilung eher die Verlage aus dem Unterhaltungsbereich profitieren.
Unsere Bitte ...
... ist es deshalb, gerade die Arbeit der christlichen Verlage zu unterstützen und weitere Produktionen durch den Kauf von Originalprodukten zu fördern.
6. Filmvorführung/-verleih
Filme oder Filmausschnitte kommen heute in unterschiedlichster Weise in Gemeinden zum Einsatz. Grundsätzlich gilt, dass Videos oder DVDs, die geliehen oder gekauft sind, nur für den persönlichen Gebrauch gedacht sind und nicht öffentlich gezeigt werden dürfen. Darauf weisen auch die Copyright-Hinweise im Vorspann des Films hin. Als öffentlich gelten alle Vorführungen, die den Rahmen eines persönlichen, privaten Treffens sprengen und in öffentlichen Räumen (z.B. Gemeindehaus) stattfinden. Durch Werbung (z.B. Handzettel, Plakate usw.) ergibt sich automatisch eine öffentliche Situation.
Möchten Sie Filme öffentlich vorführen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis des Rechteinhabers (hier meist die Filmstudios). Diese bekommen Sie ganz einfach mit der CVL-Filmlizenz der CCLI Lizenzagentur. Diese Lizenz gibt Kirchen und Gemeinden eine legale Handhabe, Filme innerhalb ihrer kirchlichen Aktivitäten zu zeigen. Die CVL ist eine sogenannte Pauschal-Lizenz, was bedeutet, dass Filme, die von den angeschlossenen Filmproduzenten vertreten werden, in der lizenznehmenden Gemeinde beliebig oft innerhalb der Lizenzperiode gezeigt werden können. Die CCLI, die die CVL-Lizenz anbietet, ist eine Lizenzagentur, die ihren Ursprung in der Kirche hat und diese Nutzungslizenzen für Filme in Kirchen und Gemeinden anbietet.
Bitte setzen Sie sich für den Erwerb der CVL-Lizenz direkt mit der CCLI in Verbindung:
CCLI Lizenzagentur GmbH, Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Telefon (06202) 27 33 001, Internet: www.ccli.de, E-Mail: eu@ccli.com
Von dieser Regelung ausgenommen sind Filme, die als Teil des Unterrichts oder in der Erwachsenenbildung eingesetzt werden.
7. Aufführungen/Konzerte
Aufführungen und Konzerte außerhalb des Gottesdienstes sind grundsätzlich der jeweils zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zu melden.
Die Landeskirchen haben mit der GEMA ein Pauschalabkommen abgeschlossen, über das die Aufführungen und Konzerte abgerechnet werden, die Bestandteil des Gottesdienstes sind. In diesem Fall genügt eine Meldung an das Amt für Kirchenmusik. Wird die Meldung unterlassen, erfolgt keine Ausschüttung der GEMA an die beteiligten Urheber und Verlage. D.h. auch wenn solche Aufführungen und Konzerte durch das Pauschalabkommen abgedeckt sind, müssen diese gemeldet werden. Deshalb unsere dringende Bitte, auch Aufführungen und Konzerte innerhalb der Gottesdienste zu melden!
Wenn Sie einer Freikirche angehören, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeindeleitung oder Ihrem Dachverband, welche Regelungen mit der GEMA getroffen worden sind.
Ausnahmen bilden Aufführungen mit szenischer Darstellung (z.B. "Und er rennt..." oder "Daniel in der Löwengrube"). Diese müssen beim Verlag angefragt werden.
Auf der Homepage der GEMA finden Sie Adressen und Telefonnummern der zuständigen Bezirksdirektionen sowie Anmelde-Formulare (www.gema.de/musiknutzer)
8. Download
Folgenden PDF-Download bieten wir Ihnen an: Urheberrechtsgesetz [UrhG] (PDF, 215 KB)